Zucht- und Haltungsrichtlinien des Charisma Cat Club e.V. (kurz CCC e.V.)
Stand 09.2019
Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des CCC e.V. sind für jedes Mitglied, auch nicht aktive Züchter, absolut verbindlich.
Das Mitglied erklärt mit seinem Eintritt in den CCC e.V. diese anzuerkennen und umzusetzen.
Haltungsrichtlinien
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.
§ 1 Lebensraum
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes, ab dem 10.Lebensmonat gehaltene Tier, ist ein Lebensraum-minimum von 5qm als Richtmaß einzuhalten.
2. Käfighaltung in jeder Form, ausschließliche Zwinger- oder Kellerhaltung sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluß aus dem CCC e.V. zu erfolgen.
3. Keine Katze, auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und eine Katze oder Kater, im besten Fall kastriert, zur Gesellschaft beizugeben sowie Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen.
4. Bei vorübergehend notwendiger Deckkater-Separierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu achten, daß jedem Tier ein Lebensraum von 5 qm bei mindestens 2m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muß sauber, gut heizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es müssen ausreichend Toiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auf tierärztliche Anordnung (Attest), z.B. bei Ruhigstellung nach Brüchen, ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.
§ 2 Pflege und Ernährung
1. Die Tiere sind artgemäß und abwechslungsreich zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution und -kondition. Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden. Den Tieren hat jederzeit hochwertiges Futter und frisches Wasser zur Verfügung zu stehen.
Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Katzen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen.
2. Die Katzen sind ihrer Rasse entsprechend zu pflegen. Unnötiges, regelmäßiges Baden z.B. bei Kurzhaarrassen ist zu vermeiden. Langhaarrassen sind regelmäßig zu bürsten. Ein Verknoten des Felles ist zu vermeiden.
3. Der Befall von Parasiten ist zu vermeiden und sofern geschehen umgehend zu behandeln.
§ 3 Körperliche Eingriffe
1. Katzen beiderlei Geschlechtes, mit denen nicht gezüchtet werden soll, sollten im entsprechenden Alter kastriert werden.
Aus der Zucht gehende Katzen und Kater sollten vor Verkauf kastriert werden, um eine weitere Verwendung in einer anderen Zucht aus tierschutzrechtlichen Gründen zu vermeiden.
Weibliche Katzen sollten spätestens mit Ablauf des achten Lebensjahres aus der Zucht genommen werden.
2. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art, die Amputation der
Krallen sowie sonstige Eingriffe sind verboten.
Das Abkneifen von Zähnen oder deren Ziehung, um eine Gebißanomalie zu verschleiern, ist verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluß aus dem CCC e.V. zu erfolgen.
§ 4 Krankheiten
1. Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, umgehend einen Tierarzt zu konsultieren.
2. Infektiöse Krankheiten, wie Katzenseuche, Katzenschnupfen, Tollwut und vor allem Pilzerkrankungen, sind dem Zuchtamt des CCC e.V. umgehend anzuzeigen. Auf Antrag des Zuchtamtes kann der erste Vorsitzende des CCC e.V. eine sofortige Zwingersperre verfügen. Diese gilt solange, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, daß der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit.
3. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen oder Info-Shows besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und keine Tiere abgeben oder verkaufen. Die zuständigen Verbandsorgane sind verpflichtet, alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.
§ 5 Impfungen und Kennzeichnung
1. Jedes Tier ist regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen zu impfen. Weitere Schutzimpfungen gegen Leukose, Chlamydien und Tollwut werden empfohlen.
2. Die Tollwut-,Katzenseuche- und Katzenschnupfenimpfung ist Pflicht für alle Ausstellungstiere. Alle Schutzimpfungen müssen von einem Tierarzt vorgenommen werden und im Impfpaß testiert werden.
3. Alle Katzen und Kater welche im Haushalt des Züchters leben bzw. dort geboren werden, müssen mit einem Micro-Chip nach ISO-Norm gekennzeichnet werden.
§ 6 Haltungskontrolle
Das Zuchtamt des CCC e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen. Bei einer von der Mehrheit des Zuchtamtes beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß
§ 8 verfahren.
§ 7 Haltungsstatistik
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede im Haus lebende Zuchtkatze bzw. -kater dem CCC e.V. zu melden. Hierzu zählen auch Hauskatzen sowie kastrierte Katzen und Kater.
Der CCC e.V. sendet seinen Mitgliedern hierfür jährlich ein Formular zu, welches wahrheitsgemäß ausgefüllt werden muß.
§ 8 Zuwiderhandlung
Bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren: An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtamtes des CCC e.V. die Aufforderung zur schriftlicher Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen.
Läßt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein Verhalten, spricht das Zuchtamt einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die Aufforderung zur Abänderung des Mißstandes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält sich das Zuchtamt das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtamtes oder nochmaligem Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien hat der Ausschluß aus dem Verband zu erfolgen. Dem Leiter des Zuchtamtes ist das Recht auf Stellung einer Strafanzeige vorbehalten.
Zuchtrichtlinien
Züchter ist, wer eine in seinem Besitz und Eigentum befindliche Katze decken läßt bzw. die Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt.
Die Züchter dürfen die Zucht nur als Hobby und nicht zum Gelderwerb betreiben. Gewerbliche Züchter oder Tierhändler erhalten keine Zuchterlaubnis vom CCC e.V.
§ 1 Zwingername
1. Jeder Züchter des CCC e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Der Antrag ist beim Zuchtamt des CCC e.V. zu stellen.
Die Eintragung des Zwingernamens erfolgt nach Überprüfung durch die deutsche Zwingerschutzzentrale. Erst nach erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Zwingerschutzregister, kann der Name auch beim CCC e.V. registriert werden.
2. Der dann zu führende Zwingername wird dem Mitglied vom CCC e.V. mit der Zwingerurkunde bestätigt.
3. Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten den Zwingernamen entweder als Prefix oder dem Vornamen nachgestellt.
4. Eine einmal gewählte Regelung muß beibehalten werden. Vorname und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen dürfen aus computer-technischen Gründen 25 Stellen nicht überschreiten.
5. Bereits registrierte, fremde Zwingernamen sind nicht als Vornamen zulässig.
6. Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.
Bei Trennung von Lebenspartnern welche die die Zucht gemeinsam betreiben, ist dem Zuchtamt unverzüglich mitzuteilen, wer den Zwingernamen übernimmt.
Bei Umzug ist dem Zuchtamt umgehend die neue Adresse mitzuteilen, dies gilt auch für E-Mailadressen.
7. Die Bildung von Zuchtgemeinschaften kann beantragt werden. Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.
8. Zwingernamen anderer Vereine/Verbände können bei Eintritt in den CCC e.V. übernommen werden, sofern derselbe Name noch nicht für eine andere Cattery bei der deutschen Zwingerschutzzentrale registriert wurde.
9. Die Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein/Verband ist nicht erlaubt.
§ 2 Zulassung zur Zucht
1. Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor der ersten Verpaarung zuchttauglich geschrieben sein.
Hierzu bedarf es mindestens einer „vorzüglich 1“ Bewertung auf einer Ausstellung eines anerkannten Katzenvereines vor dem Zeitpunkt der Verpaarung.
2. Ausnahmsweise kann auch eine Bescheinigung vom Tierarzt vorgelegt werden, in dem dieser bescheinigt, daß die Katze/Kater frei von Krankheiten und genetischen Fehlern ist. Zusätzlich muß ein internationaler, anerkannter Richter für die entsprechende Rasse, die Rassereinheit anhand des Stammbaumes und die Zugehörigkeit zur Rasse nach dem entsprechenden Standard testieren.
3. Alle zur Zucht einzusetzenden Tiere müssen mit einem Micro-Chip nach ISO-Norm gekennzeichnet werden.
§ 3. Verpaarungsbestimmungen
1. Mit Annahmen zur Deckung erklären Kater- und Katzenhalter, daß alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden Krankheiten sowie Parasiten.
Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen, die unter Vorlage des Impfpasses nachzuweisen ist. Weitere Impfungen gegen Leukose, Chlamydien und Tollwut werden von Vereinsseite angeraten und können von jedem Kater- und Katzenhalter ebenso verlangt werden.
2. Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren Besitzer in keinerlei Zuchtverband/-Verein Mitglied ist, um die ungezielte Vermehrung der Katzen zu vermeiden.
3. Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung und eine Kopie des Katerstammbaumes. In anderen Vereinen/Verbänden registrierte Deckkater
sind zugelassen, sofern diese mindestens die Formnote „V1“ auf einer Katzenausstellung erhalten hat. Die entsprechende Bewertung ist dem Katzenbesitzer in Kopie ebenfalls auszuhändigen, wahlweise eine Kopie der erreichten Championatsurkunde.
Sofern die Micro-Chip Kennzeichnung nicht dem Stammbaum des Katers zu entnehmen ist, ist diese durch Einreichung der entsprechenden Seiten des Impfausweises nachzuweisen.
4. Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu versprechen oder sich versprechen zu lassen. Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt.
Sofern in einem Deckvertrag nicht anders vereinbart gilt, sollte sich innerhalb von 7 Wochen nach erfolgter Erstdeckung herausstellen, daß die Katze nicht aufgenommen hat, ist der Katerhalter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Katze wird dann innerhalb eines Jahres nach Erstdeckung für eine weitere Verpaarung mit demselben Kater zugelassen. Ist die Annahme der Katze in diesem Zeitraum seitens des Katerhalters nicht möglich, wird die Hälfte der Deckgebühr erstattet.
Bleibt auch die zweite Deckung innerhalb der Jahresfrist erfolglos, verfällt die Deckgebühr zu 2/3,1/3 wird dem Besitzer der Katze erstattet. Nimmt der Besitzer der Katze die zweite, kostenlose Deckung für sein Tier nicht in Anspruch, verfällt die Deckgebühr in voller Höhe.
5. Jeder Kater darf zeitgleich immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mind. 14 Tagen wieder eine zwingerfremde Katze zugeführt werden, damit der Kater eine eventuelle Infektion nicht an zwingerfremde Katzen weitergeben kann.
6. Der Katerhalter hat zu gewährleisten, daß jede zur Deckung vorgesehene Katze aus dem eigenen oder einem fremden Zwinger ausschließlich von einem einzigen Kater gedeckt wird.
7. Jungtiere aus versehentlichen Doppeldeckungen verschiedener Kater erhalten keine Stammbäume. Eine gedeckte Katze darf frühestens 4 Wochen nach Deckung mit einem anderen Kater zusammenkommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war.
8. Weibliche Tiere dürfen erst mit vollendetem 12. Lebensmonat zum ersten Mal gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit) kann das Zuchtamt bei Einreichen eines tierärztlichen Gesundheitsattestes die vorzeitige Deckung gestatten.
9. Jede Katze darf innerhalb von 24 Monaten höchstens 3 Würfe zur Welt bringen. Zwischen zwei Wurfterminen sollten wenigstens sechs Monate liegen, um zu gewährleisten, daß ein Muttertier nicht gleichzeitig einen Wurf säugt und einen zweiten trägt.
§ 4 Deckmeldung
Jeder Katzenhalter ist verpflichtet, nach erfolgter Deckung den Vordruck “CCC e.V. – Deckmeldung” dem Zuchtamt spätestens mit der Wurfmeldung zuzuleiten.
§ 5 Stammbäume
1. Nur ordentliche Einzelmitglieder des CCC e.V. können Stammbäume beantragen.
2. Es müssen alle in einem Wurf geborenen, auch möglicherweise vor Abgabetermin verstorbene, Jungtiere registriert werden. Für jedes wird ein über vier Ahnengenerationen reichender Stammbaum erstellt.
3. Stammbäume sind bis spätestens 12 Wochen nach Geburt beim Zuchtamt zu beantragen.
Bei der Beantragung sind einzureichen:
- Deckbescheinigung und Wurfmeldeformular mit Angabe der vollständigen Wurfgröße. Auch verstorbene Kitten sind zu erfassen.
- Fotokopien der Elternstammbäume, soweit diese im Zuchtamt noch nicht registriert sind. Sofern aus diesen Unterlagen die Micro-Chip Kennzeichnung nicht hervorgeht, sind die entsprechenden Seiten des Impfausweises ebenfalls mit einzureichen.
- Nachweise der „vorzüglich 1″ Bewertungen, sofern es sich um eine erstmalige Verpaarung beider Elterntier handelt und dieser Nachweis noch nicht registriert wurde.
- Stammbäume der Elterntiere werden so übernommen, wie sie dem Zuchtamt vorliegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Titel der Eltern und anderer Ahnen zu ergänzen oder upzugraden, sofern die entsprechenden Titelurkunden ebenfalls eingereicht werden.
Wünscht ein Züchter nach Erhalt der Ahnentafel nachträglich eine Titeländerung, so gilt diese Änderung als eine Stammbaum-Neu-Erstellung und ist entsprechend kostenpflichtig.
§ 6 Wurfabnahme
Die Abnahme der Würfe erfolgt durch einen Tierarzt. Für jeden abgenommenen Wurf soll die Wurfgröße und der Gesundheitszustand des Wurfes bescheinigt werden. Auf Wunsch kann eine Wurfabnahme durch das Zuchtamt gegen Berechnung (zZt. 0,30 pro km) erfolgen. Hierzu ist das Formular „Wurfabnahme“ des CC e.V. zu verwenden.
§ 7 Umschreibungen und sonstige Registrierungen
1. Jeder Züchter ist verpflichtet, die Stammbäume von/aus anderen Vereinen erworbenen Katzen registrieren zu lassen, sobald die Katze in die häuslichen Räumlichkeiten des Züchters eingezogen ist.
Hält die Registrierung einer genetischen Überprüfung nicht stand, darf das Tier nur mit Zustimmung des Zuchtamtes zur Zucht verwendet werden.
2. Registrierte Zuchttiere, die aus der Zucht ausscheiden, sind zwecks Eingabe des Kastrationsmerkmales in das Zuchtbuch des CCC e.V. dem Zuchtamt zu melden.
3. Eigenmächtige Änderungen in Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum als Dokument wertlos. Von dieser Regel ausgenommen sind auf Ausstellungen erworbene Zertifikate, die am Fuß des Stammbaumes eingetragen werden können.
4. Bewertungen für den Erhalt eines Titels sind unter Einsendung der fotokopierten Ausstellungsurkunden und des dazugehörigen Richterberichtes dem Zuchtamt zu melden. Für erworbene Titel können Urkunden beantragt werden.
5. Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer Ausstellung mit Gegenzeichnung eines zweiten Richters oder außerhalb von Ausstellungen durch einen vom Zuchtamt benannten Richter erfolgen. Eine Umschreibung der Farbe kann nur einmalig erfolgen. Hierfür ist im Anschluß ein neuer, kostenpflichtiger Stammbaum zu beantragen und die entsprechende Richterbewertung in Kopie einzureichen.
6. Bei nachträglichen Namens- sowie Geschlechtsänderungen wird auf Antrag ein neuer, kostenpflichtiger Stammbaum erstellt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit auf Antrag geändert werden, wobei der Originalstammbaum dem Zuchtamt wieder eingereicht werden muß. Ein entsprechend neu zu erstellender Stammbaum ist kostenpflichtig.
7. Sind die Stammbäume nach erfolgter Wurfmeldung noch nicht angefertigt, sind etwaige Änderungen wie Name oder Geschlecht kostenlos.
§ 8 Abgabe von Tieren
1. Jedes abzugebende Tier muß gesund, parasitenfrei, grundimunisiert gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen sowie mit einem Micro-Chip gekennzeichnet sein.
2. Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres sind dem neuen Besitzer der Stammbaum und der Impfpass auszuhändigen, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde.
3. Tiere sollten aus Gründen der Rechtssicherheit nur mit Verkaufs- oder Schutzvertrag abzugeben.
4. Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler, Pelztierfarmen und Versuchstieranstalten abzugeben, Zuwiderhandlung zieht den sofortigen Ausschluß aus dem CCC e.V. nach sich.
5. Die reine Vermittlung z.B. über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier bis zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist gestattet. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche abgegeben werden. Es wird angeraten die Kitten erst nach der 14. besser 16. Lebenswoche abzugeben. Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eine vollständige, Erst- und Zweitimpfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen haben. Weitere Impfungen gegen Leukose, Chlamydien und Tollwut werden angeraten.
6. Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die Ernährungsgewohnheiten und Bedürfnisse wie Kratzbaum, Klo und Einstreu sowie katzengerechtem Katzenspielzeug zu informieren sowie über Gefahren in der Katzenhaltung aufzu erklären.
Bei älteren Katzen ist auch lückenlos über den Gesundheitszustand, mögliche Erkrankungen sowie die Verabreichung von Medikamenten aufzuklären und zu dokumentieren, z.B. im Kauf- oder Schutzvertrag.
§ 9 Zuchtbeschränkungen
1. Die Zucht mit weißen Katzen ist nur mit audiometrischem Test und entsprechend einzureichendem, tierärztlichen Attest möglich. Weisse Katzen dürfen nicht mit weissen Tieren verpaart werden.
2. Von der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit Wesensmängeln, Spaltnasen, Rachen- und Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus (Unfähigkeit der Hoden durch den Leistenkanal in den Hodensack zu gelangen), Monorchismus (Einhodigkeit), Polydactylie (Vielzehigkeit), Oligodactylie (Unterzehigkeit), Fehlern an der Schwanzwirbelsäule (Knick, Knoten u.ä. ) Schiefstellung der Kiefer, Über- oder Unterbiss und anderen genetischen Fehlern.
3. Bei wissentlicher Verpaarung von Tieren mit o.g. Fehlern, erfolgt der Ausschluß aus dem Verband.
4. Das Zuchtamt rät allen Züchtern, bei Katzenrassen, die von vornherein aus genetischen Anomalien herausgezüchtet worden sind, (z.B.der tödliche Lethalfaktor bei der Manx) und Linien, in denen vermehrt Unregelmäßigkeiten auftreten, wie z.B. Totgeburten, Kaiserschnitte, offene Bäuche u.s.w., auf eine Weiterzucht zu verzichten. Hierbei ist das deutsche Tierschutzgesetz als oberste Richtlinie einzuhalten.
Unseres Erachtens bedarf dies nunmehr einer konkreten Auslegung.Addendum vom 08.03.2021:
Im Charisma Cat Club e.V. werden keine Züchter nachfolgender Rassen als Züchter aufgenommen.
Sämtliche Fold Rassen, z.B. Scottish Fold und Scottish Straight
Sämtliche Curl Rassen, z.B. American Curl
Sämtliche Bobtail Rassen, z.B. Japanese Bobtail oder Kurilian Bobtail
Sämtliche haarlosen Rassen, inklusive Peterbald, z.B. Canadian Sphynx oder Don Sphynx
Sämtliche bewegungseingeschränkte Rassen wie z.B. Manx oder Munchkin
Ojos Azules sowie Altai, Topaz oder British Celeste
Die Zucht dieser Rassen ist im Charisma Cat Club e.V. grundsätzlich verboten. Einkreuzungen dieser Rassen sind ebenfalls verboten und erhalten auch keine Zulassung für ein experimentelles Zuchtziel.
§ 10 Verwandtenverpaarungen
1. Die Paarung zwischen Voll- und Halbgeschwistern ist vor der Deckung beim Zuchtamt zu beantragen, unter Beifügung der fotokopierten Stammbäume der Paarungspartner und Angabe des jeweiligen Zuchtzieles.
2. Für Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen umfangreiche tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Ein einfaches Attest wie für eine Wurfabnahme ist hierfür nicht ausreichend.
3. Diese Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 9 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinanderfolgenden Generationen vorhanden sind. Zu zählen sind hier die Paarungspartner selbst, deren Eltern und Großeltern.
§ 11 Qualifikation von Züchtern
1. Jeder Züchter im CCC e.V. muß eine entsprechende Qualifikation über die Vererbungslehre von Katzen, Haltung und Aufzucht von Katzen nachweisen.
Dies kann durch die Teilnahme an einem mehrtägigem, qualifizierten Züchterseminar nachgewiesen werden.
Seminare über Reproduktionslehre können ergänzend besucht werden, sind aber alleine nicht ausreichend.
2. Züchter, welche nachweislich über eine langjährige Zuchterfahrung verfügen, können vom Zuchtamt als entsprechend qualifiziert erklärt werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
3. Neuzüchter welche noch keinen oder nur wenige Würfe hatten wird ein erfahrener Züchter als Mentor zur Seite gestellt.
Dieser berät die Jungzüchter bei der Katzenhaltung, –ernährung sowie Gesundheitsvorsorge, Auswahl der Verpaarungspartner, begleitet sie zu den ersten Ausstellungen und hilft bei den Geburtsvorbereitungen in einem zumutbarem Rahmen.
Sofern die Jungzüchter noch kein mehrtätiges Züchterseminar besucht haben, sollte dieses bei Neuzüchtern vor dem ersten Wurf besucht werden. Bei Jungzüchtern mit geringer Zuchterfahrung, sollte dieses im ersten Jahr nach Vereinsbeitritt nachgeholt werden.
§ 12 Rassekreuzungen
1. Rassekreuzungen sind grundsätzlich verboten.
2. Sie werden nur dann vom Zuchtamt genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel dienen. Ein Antrag hierfür ist unter Darlegung des Zuchtzieles in doppelter Ausfertigung an das Zuchtamt zu stellen.
3. Die Zuordnung, der aus einer genehmigten Rassekreuzung gefallenen Jungtiere, kann nur auf „sonstige Kurzhaar/Semilanghaar/Langhaar“ lauten. Sofern es ein übergeordnetes Zuchtprogramm mit festem Arbeitstitel gibt, kann der angestrebte, neue Rassename als Ergänzung nebst Erläuterung des Zuchtzieles, im Stammbaum genannt werden. Die Kitten erhalten einen Experimental-Stammbaum.
§ 13 Zucht neuer Rassen
Die Zucht neuer Rassen und Farben ist unter genauer Darlegung des Zuchtzieles und des geplanten Zuchtweges schriftlich beim Zuchtamt des CCC e.V. zu beantragen. Die Anerkennung neuer Rassen und Farben richtet sich nach den Regeln der WCF.
Die vorliegenden Zucht- und Haltungsrichtlinien treten ab dem 01. Oktober 2019 in Kraft.