Satzung des Charisma Cat Club e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins (Arbeitstitel Charisma Cat Club)

Der Verein führt den Namen: Charisma Cat Club (CCC)

Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name:

Charisma Cat Club e.V. (CCC e.V.)

Der Verein hat seinen Sitz in Ammersbek.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Zucht und Reinerhaltung der einzelnen, anerkannten Katzenrassen. Als Nachweis hierfür wird ein Zuchtbuch geführt aus dem alle Zuchtkatzen –und kater der Vereinsmitglieder hervorgehen sowie deren direkten Nachkommen der ersten Generation.
Ferner sollen Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht, Haltung von Rassekatzen sowie Umgang und Pflege von Haus- und Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern vermittelt werden.

2. Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und -zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten. Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit anderen eingetragenen Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland.

3. Die Zucht von Rassekatzen mit Führung eines eigenen Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln. Vermittlung von Interessenten an Züchter sowie Vermittlung von Katzenammen, sofern möglich.

4. Durchführung von Katzenausstellungen sowie Ausbildung von Katzenrichtern.

5. Der Verein strebt den Anschluss an die „World Cat Federation – WCF“ als Dachorganisation an. Voraussetzung ist hierfür die Akzeptanz durch die WCF und die daraus resultierenden Pflichten an den CCC e.V. Diese müssen für den CCC e.V. akzeptabel und mit seinen Zielen zu vereinbaren sein.

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein, d.h. sie erhalten keine regelmäßigen monetären Zuwendungen, lediglich nachzuweisende Auslagen, Reisekosten etc. werden erstattet.

8. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Vorbehalte auf Beruf, gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit oder Konfession werden. Personen mit rechtsradikaler oder nazistischer Weltanschauung können nicht Mitglied des CCC e.V. werden.

2. Ein aus dem CCC e.V. ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder Mitglied dieses Vereines werden.

3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) einen vom Beitretenden, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag. Der Antrag ist eine förmliche Bitte um Aufnahme in den Verein und ist nicht gleich zu setzen mit einer automatischen Aufnahme.
Um Schaden vom Verein abzuwenden, wird die Intention in den Verein eintreten zu wollen sowie der Leumund in der Cat-Fancy hinterfragt.

b) den Aufnahmebeschluss des Vorstandes, sofern die Antragsprüfung positiv gewesen ist.

4. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Sofern der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ablehnt, steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch zu.
Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Datum der schriftlichen Ablehnung (Briefdatum) an den Vorstand zu richten.
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft dann ein Rechtsausschuss. Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer, welche alle zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern neu gewählt werden. Diese Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

5. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, in dem der Name des Mitgliedes, Tag des Eintrittes und die Mitgliedsnummer, bei Züchtern auch der Name der Cattery eingetragen wird.
Jedes Mitglied erhält eine papierhafte Ausfertigung der Satzung.
Züchter erhalten darüber hinaus eine Urkunde über den Eintrag ihrer Cattery sowie eine papierhafte Ausfertigung der Zucht- und Haltungsrichtlinien.

6. Eine Mitgliedschaft von Züchtern in einem weiteren Katzenzuchtverein muß dem Vorstand des CCC e.V. schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden. Die Zucht und Eintragung einer Cattery in mehreren Katzenzuchtvereinen gleichzeitig und dauerhaft ist nicht zulässig.
Eine temporäre Überschneidung aufgrund Kündigung der einen Vereinsmitgliedschaft und Eintritt in den CCC e.V. ist hiervon nicht betroffen. Dem CCC e.V. ist die Kündigungsbestätigung des aufzugebenden Vereines papierhaft einzureichen.
Eine Zuwiderhandlung oder Nichtanzeige ist in Ausschlussgrund aus dem CCC e.V..

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder werden, je nach Umfang der Mitgliedschaft nach Rechten und Pflichten, wie folgt unterteilt:

Ordentliche Einzelmitglieder (Vollmitglieder)

sind Katzenzüchter deren Cattery beim CCC e.K. registriert sind. Diese Züchter sind verpflichtet ihre Stammbäume ausschließlich vom CCC e.V. zu beziehen, ferner Liebhaber und andere Katzenfreunde. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Diese Mitglieder sind wählbar und wahlberechtigt.

Ordentliche Familienmitglieder (Familienmitglieder)

sind Mitglieder welche in häuslicher Gemeinschaft mit einem ordentlichen Einzelmitglied leben sowie deren Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder oder deren Eltern.
Eine Familienmitgliedschaft ist zwingend an eine ordentliche Einzelmitgliedschaft gebunden. Kündigt das zugehörige ordentliche Einzelmitglied, muß sich das Familienmitglied entscheiden, ob die Mitgliedschaft in eine ordentliche Einzelmitgliedschaft gewandelt werden oder ebenfalls eine Kündigung erfolgen soll.
Familienmitglieder dürfen nicht gleichzeitig aktive Katzenzüchter sein, welche unter einem eigenen Catterynamen aber einem anderen Verein zugehörig sind.
Familienmitglieder über 18 Jahre sind wählbar und wahlberechtigt.
Familienmitglieder unter 18 Jahre sind nicht wählbar oder wahlberechtigt.

Jugendliche Mitglieder

sind Mitglieder welche noch nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die Mitgliedschaft muß von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Bei Alleinerziehungsberechtigten ist eine Unterschrift des Erziehungsberechtigten zulässig. Ein Nachweis über die alleinige Erziehungsberechtigung ist einzureichen.
Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar oder wahlberechtigt.

Freundschaftsmitglieder (Fördermitglieder)

sind Mitglieder, welche den CCC e.V. mit ihrer Mitgliedschaft unterstützen möchten. Sie sind wahlweise nicht Mitglied eines anderen Katzenvereines oder Mitglied eines anderen Katzenvereines deren Ziele dem des CCC e.V. nicht entgegen stehen dürfen. Sehr wohl dürfen Sie den Verein monetär oder durch persönliches Mitwirken im Sinne des Vereines unterstützen.
Freundschaftsmitglieder sind nicht wählbar oder wahlberechtigt.

Ehrenmitglieder

sind Mitglieder welche ehrenhalber zu diesen, per Vorstandsbeschluss, erklärt wurden. Ehrenmitglieder haben sich um den CCC e.V. oder der Catfancy im Allgemeinen verdient gemacht.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie sind wählbar und wahlberechtigt.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Ableben.

2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.

3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist in papierhafter Form oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
Erst mit der schriftlichen Kündigungsbestätigung gilt die Kündigung als erhalten und angenommen.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand Ausnahmen von der Kündigungsfrist und Ende der Mitgliedschaft zulassen.

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Kündigung oder Ausschluss erhält das ausscheidende Mitglied keine Rückerstattung pro rata temporis.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

– Vereinsschädigendes Verhalten

– nicht fristgerechte Zahlung von Beiträgen oder Gebühren

– Verstöße gegen die Satzung sowie schwerwiegende Verstöße gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien oder Ausstellungsrichtlinien.

Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich (papierhaft) mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Widerspruch, sowie auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Rechtsauschusses gemäß § 3 Abs. 4, analog Ablehnung auf Antrag des Mitgliedschaft.

Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind an die Satzung des CCC e.V. gebunden und haben Schaden von diesem abzuwenden. Alle Mitglieder sind zu absolutem Stillschweigen über Vorgänge, Beratungen und Entscheidungen verpflichtet.

Der Rechtsausschuss entscheidet entscheidet mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen sind unzulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Jahresbeitrag ist jedes Jahr im ersten Quartal des Jahres fällig. Bei Lastschrifteinzug wird dieser rechtzeitig vorher dem Mitglied angekündigt. Bei Zahlung durch Überweisung hat der Eingang des Beitrages spätestens bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu erfolgen. Jedes Mitglied erhält eine ordentliche Rechnung für den Mitgliedsbeitrag, wahlweise papierhaft oder per E-Mail.

Bei Mahnungen wird pro Mahnungen eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € fällig.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung entschieden. Die aktuelle Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in der Gebührenordnung ausgewiesen.

3. Mitglieder die nach dem 30.6. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen für das Geschäftsjahr des Eintrittes den halben Jahresbeitrag.

§ 7 Gebühren und Zahlungshinweise

1. Sonstige Gebühren wie z.B. für Stammbäume, Erstellung von Titelurkunden oder Ausstellungsgebühren werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung entschieden.

2. Dienstleistungen welche aufgrund von fehlerhaften oder falschen Angaben des Mitgliedes erbracht wurden, sind vom Mitglied zu vergüten. Die Bestellung von Stammbäumen und Titelurkunden sowie Ausstellungsgebühren sind bindend und Reuegeld, es gibt keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Annullierung der Aufträge. Siehe hierzu auch die Gebührenordnung.

3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auf die Zahlung verzichten.

§ 8 Vorstand

Nachfolgend wird aus Vereinfachungsgründen die weibliche Form der Amtsbezeichnung gewählt. Sofern die männliche Form der Amtsbezeichnung von dieser abweicht, ist auch die männliche Form gemeint.

1. Der Vorstand besteht aus:

– der Präsidentin

– der Vize-Präsidentin

– der Schatzmeisterin
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei stets ein Mitglieder die Präsidentin sein muss.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre Amtszeit gewählt, wobei sich die Wahl der Präsidentin und der Vize-Präsidentin abwechseln.

Für die erste Amtsperiode nach Gründung des Vereines wird beschlossen, dass die Präsidentin für drei Jahre gewählt wird und die Vize-Präsidentin für zwei Jahre, damit der abwechselnde Rhythmus in Folge gewährleistet werden kann.

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer ordentliches , Familien-, Freundschafts oder Ehrenmitglied ist sofern der Jahresbeitrag geleistet wurde, dieses sich in ungekündigtem Mitgliedsstatus befindet und kein Ausschlussverfahren gegen dieses Mitglied anhängig ist.

Wählbar können nur Mitglieder sein, die mindestens ein Jahr durchgängig Mitglied des CCC e.V. sind.

4. Zum erweiterten Vorstand können bei Bedarf gewählt werden:

– Zuchtausschuss, der die Haltung und Aufzucht von Würfen, Reinhaltung der Rassen und die genetische Vererbung kontrolliert. Der Zuchtausschuß unterstützt die Zuchtbuchführerin bei ihrer Arbeit, sofern diese von einer Person allein nicht mehr geleistet werden kann oder räumlichen Entfernungen dies nötig werden lassen.

– Rechtsausschuss, der rechtliche Angelegenheiten innerhalb des CCC e.V. unterstützt und überwacht und insbesondere in Vereinsausschlußverfahren als neutrales Entscheidungsgremium fungiert.

5. Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, bleibt die Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die Aufgaben werden unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern kommissarisch verteilt. Treten die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig zurück, muss innerhalb von vier Wochen nach Erreichen dieses Limits eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zwecks Neuwahlen durchgeführt werden.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre und zwar innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt.

2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten:

  • Bericht der Präsidentin und der Vize-Präsidentin über ihre Tätigkeit und das Vereinsgeschehen im abgelaufenen Vereinsjahr
  • Bericht der Schatzmeisterin nebst auszulegendem Kassenbericht
  • Berichte der weiteren Vorstandsmitglieder über ihre Tätigkeiten im abgelaufenen Vereinsjahr
  • Bericht der Kassenprüferinnen
  • Entlastung der Schatzmeisterin
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen von Vorstandsämtern
  • Neuwahlen von Ausschussämtern
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Satzungsänderungen sofern Anträge vorliegen
  • Verschiedenes

3. Die Kasse wird abweichend vom dreijährigen Zyklus der Mitgliederversammlung, auch weiterhin jährlich geprüft Der Bericht findet sich in der jährlichen Mitteilung an die Mitglieder wieder.

Die Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand und Schatzmeisterin unterschriebenen Jahresabschluss sowie die Buchführung des Vereines anhand der Belege, Kontoauszüge und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

Hierbei wird insbesondere die Vollständigkeit der Belege und deren ordentlichen Verbuchung geprüft. Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Angemessenheit oder Notwendigkeit von vom Vorstand genehmigter Ausgaben. Sofern hierzu seitens der Prüfer Bericht erstattet wird, dürfen diesbezügliche Anmerkungen nicht zur Nicht-Entlastung der Schatzmeisterin führen, da die Ausgaben grundsätzlich vom Vorstand genehmigt werden müssen.

4. Die Mitgliederversammlung wird, wenn möglich, als Lifestream (Videokonferenz) stattfinden. Bei besonders wichtigen Entscheidungen, können die Wahlen vorab als Briefwahl beantragt werden. Ansonsten werden die Stimmen nach Teilnehmerliste direkt abgefragt und die Ergebnisse im Protokoll festgehalten.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet.

Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Sofern die Mitglieder eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, ist diese innerhalb von vier Wochen ab Eingangsdatum beim Vorstand zu datieren.
Aus diesem Grunde hat das Verlangen in papierhafter Form zu erfolgen und der Vorstand hat dem Absender den Eingang des Antrages zu bestätigen, wahlweise kann ein Einschreiben mit Rückschein das Eingangsdatum ersetzen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich am Sitz des Vereines stattfinden. Sofern ein Großteil der stimmberechtigten Mitglieder fernab des Vereinssitzes wohnen, sollte ein Versammlungsort benannt werden, der die räumlichen Interessen der Mehrheit der Mitglieder berücksichtigen, sofern die Rahmenbedingungen dies zulassen.

3. Im Falle von zeitsensiblen Themen, welche einer Entscheidung durch eine außerordentlichen Mitgliederversammlung bedürfen oder auf entsprechenden Antrag, ist die Möglichkeit der Abstimmung per E-Mail oder durch ein geeignetes, technisches Medium erlaubt, damit der Vorstand handlungsfähig bleibt.

Die Auflösung des Vereines oder Wahlen von Vorstandsmitgliedern können nicht per E-Mail oder Internet abgestimmt werden.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlungen

1. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich, papierhaft oder per E-Mail, unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

2. Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich ausformuliert und begründet, mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur bei fristgerechtem Eingang von Anträgen können diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

3. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Verzeichnis der anwesenden Mitglieder unter Angabe der Stimmberechtigung in schriftlicher Form anzufertigen.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt grundsätzlich die Präsidentin. Sofern diese nicht anwesend ist oder aus gesundheitlichen Gründen den Vorsitz nicht wahrnehmen kann, tritt an ihre Stelle die Vize-Präsidentin. Sofern auch diese verhindert ist, folgt als Nächste die Schatzmeisterin. Im Falle eines Komplettausfalles der Vorstandsmitglieder tritt das älteste anwesende Mitglied an die Stelle des Vorsitzenden.

5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigter Mitglieder schließen auch die Vorstandsmitglieder mit ein. Erscheint kein stimmberechtigtes Mitglied über die Vorstandsmitglieder hinaus, zur Mitgliederversammlung, ist diese dennoch beschlussfähig.

6. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt.

7. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

8. Der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf einer drei Viertel Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer Mitgliederversammlung, mit einem solchen Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig und eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen.

Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt innerhalb von vier Wochen schriftlich und in Papierform, parallel auch per E-Mail, einberufen. In dieser Versammlung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, gegeben. Es bedarf einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Hierauf ist in der schriftlichen Einladung deutlich hinzuweisen.

9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

10. Vor Beginn der Wahlen ist ein Wahlleiter aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder, durch Vorschlag und Abstimmung per einfacher Mehrheit zu wählen. Auf Antrag können weitere Mitglieder in selbigem Verfahren als Wahlhelfer ernannt werden. Diese Mitglieder müssen nicht stimmberechtigt sein, da ihre Aufgabe nur für diese Versammlung Bestand hat. Wahlleiter und Wahlhelfer sind grundsätzlich nicht wählbar.

11. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich per Akklamation. Auf Antrag eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes kann geheime Wahl beantragt werden.

Wahlen von Vorstandsmitgliedern werden grundsätzlich nur in geheimer Wahl durchgeführt.

12. Über den Ablauf der Tagesordnungen, nebst Abstimmungsergebnissen der Entlastungen, Wahlen und Anträge hat die Protokollführerin zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches von der Präsidentin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Die Anfertigung des Protokolles als Ergebnisprotoll ist zu Beginn der Mitgliederversammlung den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Nach Vollständigkeit des Protokolls ist dieses allen Mitgliedern per E-Mail zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.

2. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von den zu ersetzenden Auslagen (müssen durch entsprechende Quittungen nachgewiesen werden) die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen – keine Zuwendungen – vor allem keine regelmäßigen – aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Vorstand hat jährlich, im Rahmen des Kassenberichtes, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.

5. Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zwecke des Tierschutzes zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.

6. Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbliebene Vereinsvermögen dem Bund gegen Mißbrauch der Tiere bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßnahme, die Mittel zweckgebunden zu verwenden.

7. Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Organhaftung für schuldhaftes Verhalten von Organen des Vereins unterliegen dem §31 BGB.

8. Die Vereinspost kann an den Mitgliedern auch per E-Mail zur Kenntnis gebracht werden. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein stets ihre aktuelle E-Mailadresse mitzuteilen und für den regelmäßigen Abruf ihrer elektronischen Post Sorge zu tragen.
In Ausnahmefällen, kann das Mitglied postalischen Versand beantragen.

9. Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des Charisma Cat Club e.V. sind nicht Gegenstand der Satzung sehr wohl aber von jedem Mitglied zu beachten und einzuhalten.

2. Änderungen der Zucht- und Haltungsrichtlinien werden vom Zuchtausschuss, ersatzweise dem Vorstand, erarbeitet. Änderungen der Zucht- und Haltungsrichtlinien welche der Zuchtausschuss begehrt, müssen vom Vorstand beschlossen werden.

3. Der Vorstand informiert die Mitglieder per E-Mail über Änderungen der Zucht- und Haltungsrichtlinien, Änderungen der Ausstellungsrichtlinien oder Gebührenordnung.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereines unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, in Anspruch zu nehmen. Auf Ausstellungen des CCC e.V. an denen sie nicht als aktiver Teilnehmer oder Aussteller teilnehmen, erhalten die Mitglieder gegen Vorlage ihres Mitgliedsausweises freien Eintritt.
2. Mit Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder

a) die Bestrebungen des Vereines durch tatkräftige Mitarbeit (sofern es ihnen aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten ist) zu fördern und alle Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner zuständigen Organe einzuhalten .
b) die Zucht- und Haltungsrichtlinien von Katzen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von Krankheiten und Parasiten zu halten und sämtliche Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.

c) den Vorstand von Krankheiten ansteckender Natur umgehend schriftlich zu unterrichten

d) ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen.

§ 15 Vereinsämter
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einen anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Abfassen des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung
– ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, mit Ausnahme des Falles der Vereinsauflösung
– die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger      Ehrenmitgliedschaften
– die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste
– die Erstellung von Zucht- und Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von Stammbäumen.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Sitzung am 28.11.2021 geändert und wird in das Vereinsregister der Stadt Lüneburg eingetragen.

Suhlendorf, den 21.02.2022